Artikel 10 RL 2009/104/EG

Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hören die Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter in den unter die vorliegende Richtlinie — einschließlich ihrer Anhänge — fallenden Bereichen an und ermöglichen deren Beteiligung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.