Artikel 9 RL 2009/104/EG

Unterweisung der Arbeitnehmer

Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391/EWG trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit

a)
die mit der Benutzung der Arbeitsmittel beauftragten Arbeitnehmer eine angemessene Unterweisung — auch in Bezug auf die mit der Benutzung gegebenenfalls verbundenen Gefahren — erhalten;
b)
die in Artikel 6 Buchstabe b genannten Arbeitnehmer eine angemessene Spezialunterweisung erhalten.

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