Artikel 13 RL 2009/105/EG

(1) Wendet der Hersteller das Verfahren nach Artikel 12 an, so legt er vor Beginn der Produktion der zugelassenen Prüfstelle, die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, ein Dokument vor, in dem die Herstellungsverfahren sowie sämtliche festgelegten systembezogenen Einzelheiten festgelegt sind, die ins Werk gesetzt werden, um die Übereinstimmung der Behälter mit den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder mit einem zugelassenen Baumuster zu gewährleisten.

(2) Das in Absatz 1 genannte Dokument enthält insbesondere

a)
eine Beschreibung der zur Herstellung der Behälter geeigneten Produktions- und Prüfungsmittel;
b)
Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der geeigneten, im Fertigungsprozess durchzuführenden Prüfungen und Versuche, einschließlich Vorschriften zu Art und Häufigkeit ihrer Durchführung;
c)
die Verpflichtung, die Prüfungen und Versuche in Übereinstimmung mit den unter Buchstabe b genannten Kontrollunterlagen sowie eine Wasserdruckprüfung oder mit Zustimmung des Mitgliedstaats eine Luftdruckprüfung mit einem Prüfdruck vom 1,5fachen des Berechnungsdrucks an jedem hergestellten Behälter durchzuführen.

Diese Prüfungen und Versuche sind unter der Leitung von Fachkräften durchzuführen, die von den mit der Produktion beauftragten Diensten in hinreichender Weise unabhängig sind; über die Prüfungen und Versuche ist ein Bericht zu erstellen;

d)
Anschrift des Herstellungs- und des Lagerortes sowie Datum des Herstellungsbeginns.

(3) Wenn das Produkt PS × V mehr als 200 bar · l beträgt, gestattet der Hersteller den mit der EG-Überwachung beauftragten Stellen zu Kontrollzwecken den Zugang zu den genannten Herstellungs- und Lagerorten und die Entnahme von Behältern und erteilt ihnen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere

a)
die technischen Bauunterlagen,
b)
die Kontrollunterlagen,
c)
gegebenenfalls die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung,
d)
einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche.

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