Artikel 14 RL 2009/105/EG

Die zugelassene Prüfstelle, die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, prüft vor Beginn der Produktion die Unterlagen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 sowie die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 und bescheinigt deren Angemessenheit, wenn die Behälter nicht in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden.

Wenn das Produkt PS × V mehr als 200 bar · l beträgt, muss die Stelle außerdem im Laufe der Herstellung

a)
sich vergewissern, dass der Hersteller die in Serie hergestellten Behälter tatsächlich im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c überprüft;
b)
an den Herstellungs- oder Lagerorten unangemeldet einen Behälter zu Kontrollzwecken entnehmen.

Die zugelassene Prüfstelle überlässt dem Mitgliedstaat, der sie zugelassen hat, sowie auf Antrag den übrigen zugelassenen Prüfstellen, den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Exemplar des Kontrollberichts.

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