Artikel 5 RL 2009/105/EG

(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, alle Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen.

Bei Konformität der Behälter mit den einzelstaatlichen Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, ist davon auszugehen, dass sie den wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I entsprechen.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser einzelstaatlichen Normen.

(2) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass Behälter, für die die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Normen nicht bestehen oder bei denen der Hersteller keine oder nur Teile dieser Normen angewandt hat, den wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I entsprechen, wenn nach Erwerb einer EG-Baumusterbescheinigung ihre Übereinstimmung mit dem geprüften Modell durch Anbringung der CE-Kennzeichnung bescheinigt wird.

(3) Falls die Behälter auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität dieser Behälter mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall tragen die gemäß diesen Richtlinien den Behältern beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

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