Artikel 7 RL 2009/105/EG

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass mit der CE-Kennzeichnung versehene und ihrer Bestimmung gemäß verwendete Behälter die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Erzeugnisse aus dem Markt zu nehmen, ihr Inverkehrbringen oder ihren freien Verkehr zu verbieten oder einzuschränken.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über diese Maßnahme und nennt die Gründe für seine Entscheidung, insbesondere wenn die Nichtübereinstimmung auf Folgendes zurückzuführen ist:

a)
Nichteinhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I, wenn der Behälter nicht den harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entspricht;
b)
mangelhafte Anwendung der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1;
c)
einen Mangel der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 selbst.

(2) Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien umgehend. Stellt sie aufgrund der Konsultation fest, dass die nach Absatz 1 getroffene Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Initiative ergriffen hat, sowie die übrigen Mitgliedstaaten.

Wird die Entscheidung nach Absatz 1 durch einen Mangel der Normen begründet, so befasst die Kommission nach Anhörung der Beteiligten den Ausschuss innerhalb einer Frist von zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese beibehalten will, und wendet das in Artikel 6 genannte Verfahren an.

(3) Trägt der den Vorschriften nicht entsprechende Behälter die CE-Kennzeichnung, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat gegenüber demjenigen, der die Kennzeichnung angebracht hat, die gebotenen Maßnahmen und teilt dies der Kommission sowie den übrigen Mitgliedstaaten mit.

(4) Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse des in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahrens unterrichtet werden.

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