Artikel 8 RL 2009/105/EG

(1) Vor dem Bau von Behältern, deren Produkt PS × V mehr als 50 bar · l beträgt und die gemäß den harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 hergestellt werden, muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter wahlweise

a)
eine nach Artikel 9 zugelassene Prüfstelle darüber unterrichten; die Prüfstelle bescheinigt anhand der technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 deren Angemessenheit;
b)
ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 unterziehen lassen.

(2) Vor dem Bau von Behältern, deren Produkt PS × V mehr als 50 bar · l beträgt und die unter nur teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 hergestellt werden, unterzieht der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10.

(3) Die gemäß den harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder übereinstimmend mit dem zugelassenen Baumuster hergestellten Behälter sind vor dem Inverkehrbringen folgenden Prüfungen zu unterziehen:

a)
wenn das Produkt PS × V mehr als 3000 bar · l beträgt, der EG-Prüfung nach Artikel 11;
b)
wenn das Produkt PS × V nicht mehr als 3000 bar · l, jedoch mehr als 50 bar · l beträgt, nach Wahl des Herstellers

i)
der EG-Konformitätserklärung nach Artikel 12,
ii)
der EG-Prüfung nach Artikel 11.

(4) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Bescheinigungsverfahren im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 werden in der oder einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle zugelassen ist, oder in einer von der Prüfstelle akzeptierten Sprache abgefasst.

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