Artikel 8 RL 2009/105/EG
(1) Vor dem Bau von Behältern, deren Produkt PS × V mehr als 50 bar · l beträgt und die gemäß den harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 hergestellt werden, muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter wahlweise
- a)
- eine nach Artikel 9 zugelassene Prüfstelle darüber unterrichten; die Prüfstelle bescheinigt anhand der technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 deren Angemessenheit;
- b)
- ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 unterziehen lassen.
(2) Vor dem Bau von Behältern, deren Produkt PS × V mehr als 50 bar · l beträgt und die unter nur teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 hergestellt werden, unterzieht der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10.
(3) Die gemäß den harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder übereinstimmend mit dem zugelassenen Baumuster hergestellten Behälter sind vor dem Inverkehrbringen folgenden Prüfungen zu unterziehen:
- a)
- wenn das Produkt PS × V mehr als 3000 bar · l beträgt, der EG-Prüfung nach Artikel 11;
- b)
- wenn das Produkt PS × V nicht mehr als 3000 bar · l, jedoch mehr als 50 bar · l beträgt, nach Wahl des Herstellers
- i)
- der EG-Konformitätserklärung nach Artikel 12,
- ii)
- der EG-Prüfung nach Artikel 11.
(4) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Bescheinigungsverfahren im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 werden in der oder einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle zugelassen ist, oder in einer von der Prüfstelle akzeptierten Sprache abgefasst.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.