Artikel 9 RL 2009/105/EG

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche zugelassenen Prüfstellen sie für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.

(2) Die Mitgliedstaaten halten für die Zwecke der Zulassung der in Absatz 1 genannten Stellen die Mindestkriterien des Anhangs III ein.

(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Prüfstelle zugelassen hat, zieht diese Zulassung zurück, wenn er feststellt, dass die Stelle den in Anhang III genannten Mindestkriterien nicht mehr entspricht.

Er unterrichtet hierüber unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

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