Artikel 20 RL 2009/110/EG

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1. „Kreditinstitut” :
ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;.

b)
Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5. „Finanzinstitut” :
ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Nummern 2 bis 12 und 15 der im Anhang I enthaltenen Liste aufgeführt sind;.

2.
In Anhang I wird folgende Nummer angefügt:

15.
Ausgabe von E-Geld.

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