Artikel 20 RL 2009/110/EG
Änderung der Richtlinie 2006/48/EG
Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1. „Kreditinstitut” :
- ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;.
- b)
-
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
- 5. „Finanzinstitut” :
- ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Nummern 2 bis 12 und 15 der im Anhang I enthaltenen Liste aufgeführt sind;.
- 2.
-
In Anhang I wird folgende Nummer angefügt:
- 15.
- Ausgabe von E-Geld.
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