Artikel 12 RL 2009/119/EG

Statistische Erfassung der Vorräte gemäß Artikel 3

(1) Entsprechend den Bestimmungen des Anhangs IV erstellt jeder Mitgliedstaat Statistiken zur Höhe der gemäß Artikel 3 zu haltenden Vorräte und übermittelt sie der Kommission.

(2) Die Bestimmungen für die Erstellung der in Absatz 1 genannten Statistiken sowie deren Gegenstand, Inhalt und Häufigkeit und die Fristen für ihre Übermittlung können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden. Die Bestimmungen zur Übermittlung der Statistiken an die Kommission können ebenfalls nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren angepasst werden.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen in ihre Statistiken über Sicherheitsvorräte keine Erdölmengen oder Mengen an Erdölerzeugnissen aufnehmen, die Gegenstand von Beschlagnahmungen oder Vollstreckungsmaßnahmen sind. Das Gleiche gilt für alle Bestände von Unternehmen, die sich in einem Insolvenz- oder Vergleichsverfahren befinden.

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