Artikel 13 RL 2009/119/EG
Statistische Erfassung der spezifischen Vorräte
(1) Jeder betroffene Mitgliedstaat erstellt für jede Kategorie von Erzeugnissen eine Statistik über seine spezifischen Vorräte am letzten Tag jedes Kalendermonats, in der die Mengen und die Anzahl der Durchschnittsverbrauchstage des Bezugsjahres angegeben sind, dem die Vorräte entsprechen, und übermittelt sie der Kommission. Hält der Mitgliedstaat spezifische Vorräte außerhalb seines Hoheitsgebiets, so muss er die in bzw. mittels der jeweiligen Mitgliedstaaten und zentralen Bevorratungsstellen gehaltenen Vorräte im Einzelnen angeben. Er gibt ferner genau an, ob die Vorräte in vollem Umfang sein Eigentum sind oder ganz oder teilweise seiner ZBS gehören.
(2) Jeder betroffene Mitgliedstaat erstellt ferner eine Statistik der am letzten Tag jedes Kalendermonats in seinem Hoheitsgebiet befindlichen spezifischen Vorräte, die Eigentum anderer Mitgliedstaaten oder zentraler Bevorratungsstellen sind, aufgeschlüsselt nach den Produktkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 4, und übermittelt sie der Kommission. Darin sind ferner stets der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffende ZBS sowie die Mengen anzugeben.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Statistiken sind in dem Kalendermonat zu übermitteln, der auf den Monat folgt, auf den sie sich beziehen.
(4) Ferner sind die Statistiken der Kommission auf Anfrage unverzüglich zu übermitteln. Anfragen können bis zu 5 Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen.
(5) Gegenstand, Inhalt und Häufigkeit der Statistiken sowie die Fristen für ihre Übermittlung können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden. Die Bestimmungen zur Übermittlung der Statistiken an die Kommission können ebenfalls nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren angepasst werden.
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