Artikel 17 RL 2009/119/EG

Koordinierungsgruppe für Erdöl und Erdölerzeugnisse

(1) Es wird eine Koordinierungsgruppe für Erdöl und Erdölerzeugnisse (im Folgenden als „Koordinierungsgruppe” bezeichnet) eingesetzt. Die Koordinierungsgruppe hat beratende Funktion; sie leistet Beiträge zu Analysen der Lage in der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit bei Erdöl und Erdölerzeugnissen und trägt zur Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen in diesem Bereich bei.

(2) Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen. Den Vorsitz führt die Kommission. Vertretungen der Branche können auf Aufforderung der Kommission an den Arbeiten der Gruppe teilnehmen.

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