Artikel 18 RL 2009/119/EG
Überprüfungen der Notfallvorsorge und der Vorratshaltung
(1) Die Kommission kann in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Überprüfungen der Notfallvorsorge der Mitgliedstaaten und, wenn sie dies für angezeigt hält, der diesbezüglichen Vorratshaltung durchführen. Bei der Vorbereitung solcher Überprüfungen berücksichtigt die Kommission Maßnahmen anderer Institutionen und internationaler Organisationen und konsultiert die Koordinierungsgruppe.
(2) Die Koordinierungsgruppe kann vereinbaren, dass Beauftragte oder Vertreter anderer Mitgliedstaaten an den Überprüfungen teilnehmen. Die benannten nationalen Bediensteten des überprüften Mitgliedstaats können die Personen, die die Überprüfung durchführen, begleiten. Innerhalb einer Woche nach Ankündigung einer Überprüfung nach Absatz 1 stellt jeder betroffene Mitgliedstaat, der die Kommission nicht über sensible Daten betreffend den Standort von Vorräten gemäß den Artikeln 6 und 9 unterrichtet hat, den Bediensteten oder Beauftragten der Kommission diese Informationen zur Verfügung.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Behörden und die für die Haltung und Verwaltung der Sicherheitsvorräte und der spezifischen Vorräte zuständigen Personen Inspektionen zustimmen und die von der Kommission mit der Durchführung dieser Überprüfungen beauftragten Personen unterstützen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass diesen Personen Zugang zu allen Dokumenten und Verzeichnissen im Zusammenhang mit diesen Vorräten sowie zu allen Standorten, an denen Vorräte gehalten werden, und zu allen damit zusammenhängenden Dokumenten gewährt wird.
(4) Die Ergebnisse der Überprüfung nach diesem Artikel werden dem überprüften Mitgliedstaat übermittelt und können an die Koordinierungsgruppe weitergeleitet werden.
(5) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die unter Aufsicht der Kommission arbeitenden Beamten, Bediensteten und sonstigen Personen sowie die Mitglieder der Koordinierungsgruppe Informationen, die in Anwendung dieses Artikels erfasst oder ausgetauscht werden und aufgrund ihrer Art unter das Berufsgeheimnis fallen (z. B. die Identität der Eigentümer der Vorräte), nicht verbreiten dürfen.
(6) Mit den in Absatz 1 genannten Überprüfungen wird keine Verarbeitung personenbezogener Daten bezweckt. Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Überprüfungen vorgefunden werden, werden weder erfasst noch berücksichtigt, und, sollten sie versehentlich erfasst werden, unverzüglich gelöscht.
(7) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Aufbewahrung der Daten, Unterlagen, Statistiken und Dokumente im Zusammenhang mit den Sicherheitsvorräten und spezifischen Vorräten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren sicherzustellen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.