Artikel 19 RL 2009/119/EG
Schutz natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung
Diese Richtlinie lässt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, wie er in den Gemeinschaftsvorschriften und im nationalen Recht garantiert ist, in jeder Hinsicht unberührt und ändert insbesondere nichts an den Verpflichtungen — im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben — der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch diese Mitgliedstaaten, wie sie diesen durch die Richtlinie 95/46/EG auferlegt sind, oder der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft.
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