Artikel 20 RL 2009/119/EG

Notfallverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über die gegebenenfalls erforderlichen Verfahren verfügen und sie die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen, damit ihre zuständigen Behörden im Falle einer bedeutenden Versorgungsunterbrechung ihre Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte rasch, wirksam und in transparenter Weise ganz oder teilweise in Verkehr bringen und den Verbrauch — entsprechend dem erwarteten Versorgungsdefizit — global oder gezielt einschränken können, u. a. auch durch die vorrangige Zuteilung von Erdölerzeugnissen an bestimmte Kategorien von Verbrauchern.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen jederzeit über Interventionspläne für den Fall einer bedeutenden Versorgungsunterbrechung verfügen, und sie sehen organisatorische Maßnahmen für die Durchführung dieser Pläne vor. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission auf Anfrage über ihre Interventionspläne sowie die entsprechenden organisatorischen Bestimmungen.

(3) Liegt ein wirksamer internationaler Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten vor, der einen oder mehrere Mitgliedstaaten betrifft, so

a)
können die betroffenen Mitgliedstaaten ihre Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen verwenden, die sich aus diesem Beschluss ergeben. In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon, damit diese die Koordinierungsgruppe einberufen oder die Mitglieder dieser Gruppe auf elektronischem Weg konsultieren kann, um insbesondere die Folgen des Inverkehrbringens zu evaluieren;
b)
sollte die Kommission den Mitgliedstaaten empfehlen, ihre Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte insgesamt oder teilweise in Verkehr zu bringen oder andere als zweckdienlich erachtete Maßnahmen mit gleicher Wirkung zu treffen. Die Kommission kann erst nach Anhörung der Koordinierungsgruppe tätig werden.

(4) Wenn kein wirksamer internationaler Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten vorliegt, aber Schwierigkeiten bei der Versorgung der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats mit Erdöl oder Erdölerzeugnissen bestehen, unterrichtet die Kommission gegebenenfalls die IEA bzw. stimmt sich mit ihr ab und veranlasst so rasch wie möglich — auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative — die Konsultation der Koordinierungsgruppe. Wird die Konsultation der Koordinierungsgruppe von einem Mitgliedstaat beantragt, so wird die Konsultation innerhalb von höchstens vier Tagen ab dem Tag der Antragstellung organisiert, es sei denn, der Mitgliedstaat stimmt einer längeren Frist zu. Die Kommission stellt auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung der Lage durch die Koordinierungsgruppe fest, ob eine bedeutende Versorgungsunterbrechung vorliegt.

Wird eine bedeutende Versorgungsunterbrechung festgestellt, so genehmigt die Kommission das Inverkehrbringen der Gesamtheit oder eines Teils der hierfür von den betroffenen Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Mengen der Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte.

(5) Die Mitgliedstaaten können Sicherheitsvorräte und spezifische Vorräte in einer Menge, die die nach dieser Richtlinie geltende verbindliche Mindesthöhe unterschreitet, insoweit in Verkehr bringen, als dies für eine Sofortreaktion in Fällen von besonderer Dringlichkeit oder zur Behebung lokaler Krisensituationen unmittelbar erforderlich ist. In diesem Falle unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die in Verkehr gebrachte Menge. Die Kommission übermittelt diese Informationen den Mitgliedern der Koordinierungsgruppe.

(6) Werden die Absätze 3, 4 oder 5 angewandt, so können die Mitgliedstaaten vorübergehend geringere Vorratsmengen halten, als sie in dieser Richtlinie vorgeschrieben sind. In diesen Fällen bestimmt die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Anhörung der Koordinierungsgruppe und gegebenenfalls in Abstimmung mit der IEA sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Lage auf den Weltmärkten für Erdöl und Erdölerzeugnisse eine angemessene Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihre Vorräte wieder auf das vorgeschriebene Mindestniveau bringen müssen.

(7) Die Entscheidungen der Kommission auf der Grundlage dieses Artikels lassen mögliche sonstige internationale Verpflichtungen der betroffenen Mitgliedstaaten unberührt.

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