ANHANG I RL 2009/119/EG

METHODE ZUR BERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DER EINFUHREN VON ERDÖLERZEUGNISSEN

Die Mitgliedstaaten berechnen das in Artikel 3 genannte Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen anhand der folgenden Methode.
1.
Die Nettoeinfuhren von Rohöl, Erdgaskondensaten (NGL), Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008(1) werden addiert und die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst. Vom Ergebnis wird einer der folgenden drei Werte für den Naphtha-Ertrag abgezogen:

4 %;

der mittlere Naphtha-Ertrag;

der effektive Naphtha-Nettoverbrauch.

2.
Die Nettoeinfuhren aller anderen Mineralölprodukte im Sinne des Anhangs A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, mit Ausnahme von Naphtha, werden addiert, die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert.
Das Rohöläquivalent ist die Summe der Ergebnisse der Schritte 1 und 2. Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

Fußnote(n):

(1)

In der durch die Verordnung (EU) 2017/2010 der Kommission vom 9. November 2017 geänderten Fassung.

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