ANHANG I RL 2009/119/EG
METHODE ZUR BERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DER EINFUHREN VON ERDÖLERZEUGNISSEN
Die Mitgliedstaaten berechnen das in Artikel 3 genannte Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen anhand der folgenden Methode.- 1.
- Die Nettoeinfuhren von Rohöl, Erdgaskondensaten (NGL), Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008(1) werden addiert und die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst. Vom Ergebnis wird einer der folgenden drei Werte für den Naphtha-Ertrag abgezogen:
- —
4 %;
- —
der mittlere Naphtha-Ertrag;
- —
der effektive Naphtha-Nettoverbrauch.
- 2.
- Die Nettoeinfuhren aller anderen Mineralölprodukte im Sinne des Anhangs A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, mit Ausnahme von Naphtha, werden addiert, die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert.
Fußnote(n):
- (1)
In der durch die Verordnung (EU) 2017/2010 der Kommission vom 9. November 2017 geänderten Fassung.
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