ANHANG III RL 2009/119/EG
METHODEN ZUR BERECHNUNG DER GEHALTENEN VORRATSMENGEN
Die gehaltenen Vorratsmengen werden wie folgt berechnet:Unbeschadet des in Artikel 4 Absatz 3 behandelten Falles können Bestände bei der Berechnung der Vorräte nicht mehrfach berücksichtigt werden.
Rohölvorräte werden um einen mittleren Naphtha-Ertrag von 4 % verringert.
Naphtha-Vorräte sowie Bunkervorräte an Erdölerzeugnissen für die internationale Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.
Die übrigen Erdölerzeugnisse werden nach einer der beiden folgenden Methoden in die Berechnung einbezogen. Die Mitgliedstaaten müssen die gewählte Methode während des gesamten Kalenderjahres beibehalten.
- a)
- sämtliche sonstigen Vorräte an Erdölerzeugnissen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,065 ermitteln oder
- b)
- bei der Berechnung nur die Vorräte an Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstigem Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,2 ermitteln.
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in Vorratsbehältern von Raffinerien,
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in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl,
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in Tanklagern an Rohrleitungen,
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auf Leichtern,
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auf Küstentankschiffen,
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auf Tankschiffen in Häfen,
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in Bunkern von Binnenschiffen,
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in Form von Tankbodenbeständen,
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als Betriebsvorräte oder
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von Großverbrauchern aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder sonstiger behördlicher Anordnungen gehalten werden.
- a)
- noch nicht gefördertes Rohöl;
- b)
- Bestände, die
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in Ölleitungen,
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in Kesselwagen,
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in Bunkern von Hochseeschiffen,
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in Tankstellen und Einzelhandelsgeschäften,
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von sonstigen Verbrauchern,
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auf Tankschiffen auf See oder
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als militärische Vorräte gehalten werden.
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