Artikel 1 RL 2009/123/EG

Änderung der Richtlinie 2005/35/EG

Die Richtlinie 2005/35/EG wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel erhält folgende Fassung:

„Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte”

2.
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, die internationalen Standards für die Meeresverschmutzung durch Schiffe in das Gemeinschaftsrecht zu übernehmen und sicherzustellen, dass gegen Personen, die für Einleitungen von Schadstoffen verantwortlich sind, angemessene Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, verhängt werden, um die Sicherheit des Seeverkehrs zu erhöhen und den Schutz der Meeresumwelt vor der Verschmutzung durch Schiffe zu verstärken.

3.
In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:

5.
„juristische Person” ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

4.
Die Artikel 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

Artikel 4 Verstöße

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von Schiffen ausgehende Einleitungen von Schadstoffen, einschließlich minder schwerer Fälle solcher Einleitungen, in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete als Verstöße betrachtet werden, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen Verstoß im Sinne von Absatz 1 begangen hat, dafür verantwortlich gemacht werden kann.

Artikel 5 Ausnahmen

(1) Einleitungen von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete werden nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie die in Anlage I Regel 15, Regel 34, Regel 4.1 oder Regel 4.3 bzw. die in Anlage II Regel 13, Regel 3.1.1 oder Regel 3.1.3 des Marpol-Übereinkommens 73/78 genannten Bedingungen erfüllen.

(2) Einleitungen von Schadstoffen in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Gebieten werden für den Eigentümer, den Kapitän oder die Mannschaft nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie die in Anlage I Regel 4.2 bzw. die in Anlage II Regel 3.1.2 des Marpol-Übereinkommens 73/78 genannten Bedingungen erfüllen.

5.
Nach Artikel 5 werden die folgenden Artikel eingefügt:

Artikel 5a Straftaten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verstöße im Sinne der Artikel 4 und 5 als Straftaten betrachtet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für minder schwere Fälle, in denen die begangene Handlung keine Verschlechterung der Wasserqualität verursacht.

(3) Wiederholte minder schwere Fälle, die nicht für sich alleine, doch in Verbindung miteinander zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen, werden als Straftaten betrachtet, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

Artikel 5b Anstiftung und Beihilfe

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Anstiftung oder Beihilfe zu den in Artikel 5a Absatz 1 und Artikel 5a Absatz 3 genannten vorsätzlichen strafbaren Handlungen unter Strafe gestellt wird.

6.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8 Sanktionen

Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verstöße im Sinne der Artikel 4 und 5 mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden können.

7.
Nach Artikel 8 werden die folgenden Artikel eingefügt:

Artikel 8a Sanktionen gegen natürliche Personen

Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 5a Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5b genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können.

Artikel 8b Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für die in Artikel 5a Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5b genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und eine leitende Stellung innerhalb der Struktur der juristischen Person innehat aufgrund

a)
einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b)
einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
c)
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt auch sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte natürliche Person die Begehung einer der in Artikel 5a Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5b genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.

(3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer Straftat nach Artikel 5a Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5b nicht aus.

Artikel 8c Sanktionen gegen juristische Personen

Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 8b verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können.

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