Präambel RL 2009/123/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zweck der Richtlinie 2005/35/EG(3) und der vorliegenden Richtlinie ist es, die Definition der von natürlichen oder juristischen Personen im Zusammenhang mit der Verschmutzung durch Schiffe begangenen Straftaten, den Umfang der Verantwortlichkeit dieser Personen und den strafrechtlichen Charakter der Sanktionen, die wegen solcher Straftaten gegen natürliche Personen verhängt werden können, anzugleichen.
(2)
Am 23. Oktober 2007 annullierte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften(4) den Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates vom 12. Juli 2005 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe(5) der die Richtlinie 2005/35/EG durch strafrechtliche Maßnahmen ergänzt hatte. Die vorliegende Richtlinie sollte die nach dem Urteil entstandene Rechtslücke schließen.
(3)
Strafrechtliche Sanktionen, in denen eine gesellschaftliche Missbilligung anderer Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen zum Ausdruck kommt, gewährleisten eine bessere Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften über Verschmutzung durch Schiffe und sollten ausreichend streng sein, um etwaige Umweltverschmutzer von Verstößen gegen diese Vorschriften abzuhalten.
(4)
Eine Reihe aufeinander abgestimmter Legislativmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs und Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe wurde bereits auf EU-Ebene verabschiedet. Diese Rechtsvorschriften richten sich an Flaggenstaaten, Schiffseigner und Charterer, Klassifikationsgesellschaften, Hafenstaaten und Küstenstaaten. Das bestehende System von Sanktionen für von Schiffen ausgehende illegale Einleitungen von Schadstoffen, das diese Rechtsvorschriften ergänzt, muss durch die Einführung strafrechtlicher Sanktionen weiter verstärkt werden.
(5)
Gemeinsame Regeln für strafrechtliche Sanktionen ermöglichen effizientere Ermittlungen und eine effiziente Zusammenarbeit in und zwischen den Mitgliedstaaten.
(6)
Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemeinschaftsweit auch auf juristische Personen anwenden, da Verschmutzungsdelikte durch Schiffe häufig im Interesse oder zum Vorteil juristischer Personen begangen werden.
(7)
Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/35/EG sollten keine anderen als die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Ausnahmen gelten. Daher sollte der Geltungsbereich der Richtlinie bestimmte Kategorien natürlicher und juristischer Personen, wie etwa Ladungseigner oder Klassifikationsgesellschaften, einschließen.
(8)
Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten verpflichten, in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für die Einleitungen von Schadstoffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, vorzusehen. Die vorliegende Richtlinie sollte keine Verpflichtung schaffen, diese Sanktionen oder andere Instrumente der Strafverfolgung im Einzelfall anzuwenden.
(9)
Nach der vorliegenden Richtlinie sollten von Schiffen ausgehende illegale Einleitungen von Schadstoffen als Straftaten betrachtet werden, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind und zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen. Geringfügigere Fälle unerlaubter, von Schiffen ausgehender Einleitungen von Schadstoffen, die nicht zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen, brauchen nicht als Straftaten betrachtet zu werden. In der vorliegenden Richtlinie sollten solche Einleitungen als minder schwere Fälle bezeichnet werden.
(10)
Angesichts der Notwendigkeit, ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau im Seeschifffahrtssektor zu gewährleisten sowie die Wirksamkeit des Prinzips, nach dem der Umweltverschmutzer für den Umweltschaden aufkommt, sicherzustellen, sollten wiederholt vorkommende minder schwere Fälle, die zwar nicht für sich alleine, doch in Verbindung miteinander zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen, als Straftaten geahndet werden.
(11)
Diese Richtlinie lässt andere Haftungsregelungen für Schäden infolge von Meeresverschmutzung durch Schiffe im Rahmen des Gemeinschaftsrechts, des nationalen Rechts oder des Völkerrechts unberührt.
(12)
Die gerichtliche Zuständigkeit für diese Straftaten sollte nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten und ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen begründet werden.
(13)
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten, damit sie deren Wirkung bewerten kann.
(14)
Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der grenzüberschreitenden Schäden, die sich aus den betreffenden Verhaltensweisen ergeben können, und wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(15)
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind.
(16)
Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(6) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
(17)
Die Richtlinie 2005/35/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 69.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. September 2009.

(3)

ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

(4)

Rechtssache C-440/05, Kommission gegen Rat, Slg. (2007) I-9097.

(5)

ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 164.

(6)

ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

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