Artikel 2 RL 2009/126/EG

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1. „Benzin” :
Ottokraftstoff im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/63/EG;
2. „Benzindampf” :
gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff verdunsten;
3. „Tankstelle” :
eine Tankstelle im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 94/63/EG;
4. „bestehende Tankstelle” :
eine Tankstelle, die vor dem 1. Januar 2012 gebaut oder für die vor diesem Datum eine individuelle Planfeststellung, Baugenehmigung oder Betriebsgenehmigung erteilt wird;
5. „neue Tankstelle” :
eine Tankstelle, die am oder nach dem 1. Januar 2012 gebaut oder für die nach diesem Datum eine individuelle Planfeststellung, Baugenehmigung oder Betriebsgenehmigung erteilt wird;
6. „ System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II” :
eine Ausrüstung zur Rückgewinnung des beim Betanken eines Kraftfahrzeugs an einer Tankstelle aus dem Benzintank entweichenden Benzindampfes, die den Dampf in einen Lagertank auf dem Tankstellengelände oder zwecks Weiterverkauf in die Zapfanlage zurückleitet;
7. „Benzindampfabscheidungseffizienz” :
die Menge des über das System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II aufgefangenen Benzindampfes, ausgedrückt als Prozentsatz der Menge Benzindampf, der in die Atmosphäre entweichen würde, wenn es die Ausrüstung nicht gäbe;
8. „Dampf-/Benzinverhältnis” :
das Verhältnis zwischen dem Volumen des das System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II passierenden Benzindampfes und dem Volumen des gezapften Benzins bei atmosphärischem Druck;
9. „Durchsatz” :
die jährliche Gesamtmenge Benzin, die von beweglichen Behältnissen in den Lagertank einer Tankstelle umgefüllt wurde.

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