Artikel 3 RL 2009/126/EG
Tankstellen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede neue Tankstelle mit einem System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II ausgerüstet wird, wenn
- a)
- ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m3 beträgt oder
- b)
- ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 100 m3 beträgt und sie unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen gelegen ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede bestehende Tankstelle, die von Grund auf renoviert wird, im Rahmen dieser Renovierung mit einem System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II nachgerüstet wird, wenn
- a)
- ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m3 beträgt oder
- b)
- ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 100 m3 beträgt und sie unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen gelegen ist.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle bestehenden Tankstellen mit einem Jahresdurchsatz von über 3000 m3 bis spätestens 31. Dezember 2018 mit einem System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II nachgerüstet werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Tankstellen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Herstellung und Auslieferung neuer Kraftfahrzeuge verwendet werden.
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