Artikel 3 RL 2009/126/EG

Tankstellen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede neue Tankstelle mit einem System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II ausgerüstet wird, wenn

a)
ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m3 beträgt oder
b)
ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 100 m3 beträgt und sie unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen gelegen ist.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede bestehende Tankstelle, die von Grund auf renoviert wird, im Rahmen dieser Renovierung mit einem System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II nachgerüstet wird, wenn

a)
ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m3 beträgt oder
b)
ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 100 m3 beträgt und sie unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen gelegen ist.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle bestehenden Tankstellen mit einem Jahresdurchsatz von über 3000 m3 bis spätestens 31. Dezember 2018 mit einem System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II nachgerüstet werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Tankstellen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Herstellung und Auslieferung neuer Kraftfahrzeuge verwendet werden.

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