Artikel 4 RL 2009/126/EG
Mindestniveau der Benzindampf-Rückgewinnung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit Wirkung ab dem Datum, mit dem Systeme zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II gemäß Artikel 3 verpflichtend werden, die Benzindampfabscheidungseffizienz dieser Systeme bei mindestens 85 % liegt, wie vom Hersteller gemäß der Norm EN 16321-1:2013 bescheinigt wird.
(2) Mit Wirkung ab dem Datum, mit dem Systeme zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II, bei denen der rückgewonnene Benzindampf in einen Lagertank auf dem Tankstellengelände geleitet wird, gemäß Artikel 3 verpflichtend werden, muss das Dampf-/Benzinverhältnis größer oder gleich 0,95 und kleiner oder gleich 1,05 sein.
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