Artikel 6 RL 2009/126/EG

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 1. Januar 2012 sowie etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit.

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