Artikel 7 RL 2009/126/EG

Überprüfung

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2014 die Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere Folgendes:

a)
die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie und in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 94/63/EG genannte Obergrenze von 100 m3/Jahr;
b)
die Aufzeichnungen darüber, ob die Systeme zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II im Betrieb die Auflagen einhalten; und
c)
den Bedarf an automatischen Überwachungssystemen.

Sie erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung und legt erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag vor.

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