Artikel 8 RL 2009/126/EG
Technische Anpassungen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Artikel 4 und 5 zu erlassen, um sie — sofern im Interesse der Übereinstimmung mit maßgeblichen Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) erforderlich — an den technischen Fortschritt anzupassen.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Benzindampfabscheidungseffizienz und das Dampf-/Benzinverhältnis gemäß Artikel 4 sowie die Zeiträume gemäß Artikel 5.
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