Artikel 11 RL 2009/12/EG

Unabhängige Aufsichtsbehörde

(1) Die Mitgliedstaaten bestellen oder schaffen eine unabhängige Behörde als ihre unabhängige nationale Aufsichtsbehörde, um die ordnungsgemäße Anwendung der zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten und mindestens die nach Artikel 6 zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen. Diese Behörde kann dieselbe sein, die von einem Mitgliedstaat mit der Anwendung der zusätzlichen Regulierungsmaßnahmen nach Artikel 1 Absatz 5 betraut ist, einschließlich der Genehmigung der Flughafenentgeltregelung und/oder Flughafenentgelthöhe, sofern sie die Anforderungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.

(2) Diese Richtlinie hindert die unabhängige Aufsichtsbehörde nicht daran, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften unter ihrer Aufsicht und vollen Verantwortung die Durchführung dieser Richtlinie an andere unabhängige Aufsichtsbehörden zu delegieren, wenn die Durchführung nach gleichen Standards geschieht.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der unabhängigen Aufsichtsbehörde, indem sie deren rechtliche Trennung von und funktionale Unabhängigkeit gegenüber Flughafenleitungsorganen und Luftfahrtunternehmen sicherstellen. Mitgliedstaaten, die weiterhin an Flughäfen, Flughafenleitungsorganen oder Luftfahrtunternehmen beteiligt sind oder Flughafenleitungsorgane oder Luftfahrtunternehmen kontrollieren, stellen sicher, dass die Funktionen, die mit dem Eigentum oder der Kontrolle in Zusammenhang stehen, nicht der unabhängigen Aufsichtsbehörde übertragen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die unabhängige Aufsichtsbehörde ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift der unabhängigen Aufsichtsbehörde und die ihr übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Maßnahmen mit, mit denen die Einhaltung von Absatz 3 sichergestellt wird.

(5) Die Mitgliedstaaten können einen Mechanismus zur Finanzierung der unabhängigen Aufsichtsbehörde schaffen, der auch die Erhebung einer Gebühr bei Flughafennutzern und Flughafenleitungsorganen umfassen kann.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Streitfälle sicher, dass Maßnahmen ergriffen werden, um

a)
ein Verfahren zur Beilegung von Streitfällen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und den Flughafennutzern einzuführen;
b)
die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die unabhängige Aufsichtsbehörde mit einem Streitfall befasst werden kann. Die unabhängige Aufsichtsbehörde weist insbesondere Beschwerden zurück, die sie als nicht ordnungsgemäß begründet oder unzureichend belegt erachtet;
c)
die Kriterien festzulegen, die bei der lösungsorientierten Würdigung der Streitfälle zugrunde gelegt werden.

Diese Verfahren, Voraussetzungen und Kriterien müssen nicht diskriminierend, transparent und objektiv sein.

(7) Im Rahmen ihrer Untersuchung nach Artikel 6, ob eine Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe begründet ist, ist der unabhängigen Aufsichtsbehörde Zugang zu erforderlichen Informationen der betroffenen Parteien zu gewähren; sie ist ferner gehalten, die betroffenen Parteien vor einer Entscheidung zu hören. Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 ergeht ihre endgültige Entscheidung so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten, nachdem sie damit befasst wurde. Diese Frist kann in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen um zwei Monate verlängert werden. Die Entscheidungen der unabhängigen Aufsichtsbehörde sind verbindlich, unbeschadet einer parlamentarischen oder gerichtlichen Überprüfung entsprechend den einschlägigen Regelungen in den Mitgliedstaaten.

(8) Die unabhängige Aufsichtsbehörde veröffentlicht einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit.

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