Artikel 12 RL 2009/12/EG

Berichterstattung und Überarbeitung

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. März 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, in dem sie die Fortschritte im Hinblick auf das Ziel dieser Richtlinie bewertet, sowie gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere bei der Einholung von Informationen für den in Absatz 1 genannten Bericht zusammen.

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