Artikel 1 RL 2009/132/EG
Der Anwendungsbereich der in Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG genannten Befreiungen von der Mehrwertsteuer sowie die praktischen Modalitäten ihrer Durchführung gemäß Artikel 145 der genannten Richtlinie werden nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinie festgelegt.
Nach Maßgabe von Artikel 131 und Artikel 143 Buchstaben b und c der genannten Richtlinie gewähren die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Befreiungen unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen.
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