Artikel 2 RL 2009/132/EG
(1) Für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie gelten als
- a) „Einfuhren” :
- Einfuhren im Sinne des Artikels 30 der Richtlinie 2006/112/EG sowie die Überführung in den freien Verkehr nach Anwendung eines der Verfahren nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie oder eines Verfahrens der vorübergehenden Einfuhr oder eines Durchfuhrverfahrens;
- b) „persönliche Gegenstände” :
- Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind, insbesondere Hausrat, Fahrräder und Krafträder, private Personenkraftwagen und deren Anhänger, Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge, die Haushaltsvorräte in den von einer Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Mengen sowie Haustiere und Reittiere;
- c) „Hausrat” :
- persönliche Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche sowie Möbel und Geräte, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind;
- d) „alkoholische Erzeugnisse” :
- die unter die KN-Codes 2203—2208 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse (Bier, Wein, Aperitifs auf der Grundlage von Wein oder Alkohol, Branntwein, Likör, Spirituosen usw.);
- e) „Gemeinschaft” :
- die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen die Richtlinie 2006/112/EG anwendbar ist.
(2) Die persönlichen Gegenstände dürfen weder ihrer Art noch ihrer Menge nach einen kommerziellen Zweck erkennen lassen und nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG bestimmt sein. Als persönliche Gegenstände gelten jedoch auch tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt.
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