Artikel 3 RL 2009/132/EG
Von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr befreit sind vorbehaltlich der Artikel 4 bis 11 persönliche Gegenstände natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz von einem Land außerhalb der Gemeinschaft in einen Mitgliedstaat verlegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.