Artikel 10 RL 2009/132/EG
(1) Verlässt der Beteiligte das Drittland oder Drittgebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte, aufgrund beruflicher Verpflichtungen ohne gleichzeitige Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Gebiet eines Mitgliedstaat, jedoch in der Absicht, ihn in der Folge dort zu begründen, so können die zuständigen Behörden die vom Beteiligten zu diesem Zweck in das genannte Gebiet eingeführten persönlichen Gegenstände von der Steuer befreien.
(2) Die Steuerbefreiung für die in Absatz 1 genannten persönlichen Gegenstände wird nach Maßgabe der Artikel 3 bis 8 gewährt, wobei
- a)
- die Fristen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt der Einfuhr beginnen,
- b)
- die Frist nach Artikel 8 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem der Beteiligte seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in das Gebiet der Gemeinschaft verlegt.
(3) Die Steuerbefreiung unterliegt ferner der Bedingung, dass der Beteiligte sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet der Gemeinschaft innerhalb eines Zeitraums zu begründen, der von den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Umstände festzulegen ist. In Verbindung mit dieser Verpflichtung können die zuständigen Behörden eine Sicherheit verlangen, deren Art und Höhe sie bestimmen.
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