Artikel 11 RL 2009/132/EG

Die zuständigen Behörden können Abweichungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 8 vorsehen, wenn eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz aufgrund außergewöhnlicher politischer Umstände in das Gebiet eines Mitgliedstaats verlegt.

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