Artikel 25 RL 2009/132/EG

(1) Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden industrie- und handelspolitischen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Artikel 26 bis 29 die Einfuhren von Investitionsgütern und anderen Ausrüstungsgegenständen von der Steuer befreien, die einem Betrieb gehören, der seine Tätigkeit im Herkunftsdrittland oder -drittgebiet endgültig einstellt, um eine gleichartige Tätigkeit in der Gemeinschaft auszuüben, sofern der Betrieb den zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaat die Aufnahme dieser Tätigkeit gemäß Artikel 213 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG zuvor angezeigt hat.

Ist der verlegte Betrieb ein landwirtschaftlicher Betrieb, so wird auch für dessen lebendes Inventar eine Steuerbefreiung gewährt.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als

a) „Tätigkeit” :
eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG,
b) „Betrieb” :
eine selbständige wirtschaftliche Produktions- oder Dienstleistungseinheit.

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