Artikel 26 RL 2009/132/EG
(1) Die Steuerbefreiung gilt nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die
- a)
- außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen mindestens während zwölf Monaten vor Stilllegung des Betriebs in dem Drittland oder Drittgebiet, aus dem er verlegt wird, tatsächlich benutzt worden sind;
- b)
- nach der Verlegung zu den gleichen Zwecken benutzt werden sollen;
- c)
- zur Ausübung einer nicht nach den Artikeln 132, 133, 135 und 136 der Richtlinie 2006/112/EG befreiten Tätigkeit bestimmt sind;
- d)
- der Art und Größe des betreffenden Betriebs entsprechen.
(2) Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 176 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG genannten gemeinsamen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten die Investitionsgüter, auf die sie Artikel 176 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie angewandt haben, vollständig oder teilweise von der Steuerbefreiung ausschließen.
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