Artikel 26 RL 2009/132/EG

(1) Die Steuerbefreiung gilt nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die

a)
außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen mindestens während zwölf Monaten vor Stilllegung des Betriebs in dem Drittland oder Drittgebiet, aus dem er verlegt wird, tatsächlich benutzt worden sind;
b)
nach der Verlegung zu den gleichen Zwecken benutzt werden sollen;
c)
zur Ausübung einer nicht nach den Artikeln 132, 133, 135 und 136 der Richtlinie 2006/112/EG befreiten Tätigkeit bestimmt sind;
d)
der Art und Größe des betreffenden Betriebs entsprechen.

(2) Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 176 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG genannten gemeinsamen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten die Investitionsgüter, auf die sie Artikel 176 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie angewandt haben, vollständig oder teilweise von der Steuerbefreiung ausschließen.

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