Artikel 64 RL 2009/132/EG
Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich des Artikels 65 Werbedrucke, z. B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend
- a)
- zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren, wenn die Angebote von einer außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen, oder
- b)
- im Verkehrswesen, bei im Handel üblichen Versicherungen oder im Bankwesen angebotene Dienstleistungen, wenn die Angebote von einer außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen.
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