Artikel 65 RL 2009/132/EG

(1) Die Steuerbefreiung gilt nur für Werbedrucke, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

a)
Die Drucke müssen sichtbar den Namen des Unternehmens tragen, das die Waren herstellt, verkauft oder vermietet oder die betreffenden Dienstleistungen anbietet;
b)
jede Sendung darf nur einen einzigen Werbedruck oder im Falle einer aus mehreren Drucken bestehenden Sendung nur ein Exemplar eines jeden Werbedrucks enthalten;
c)
bei den Drucken darf es sich nicht um Sammelsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handeln.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann die Befreiung für Sendungen mit mehreren Exemplaren eines gleichen Drucks ebenfalls gewährt werden, falls ihr Rohgewicht nicht mehr als 1 kg beträgt.

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