Artikel 84 RL 2009/132/EG

(1) Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 85, 86 und 87

a)
Treibstoff in den Hauptbehältern von

i)
Personenkraftfahrzeugen, Nutzfahrzeugen und Krafträdern;
ii)
Spezialcontainern;

b)
Treibstoff in tragbaren Behältern, die in Personenkraftfahrzeugen oder auf Krafträdern mitgeführt werden, bis zu einer Höchstmenge von 10 l je Fahrzeug; die einzelstaatlichen Bestimmungen über Besitz und Beförderung von Treibstoff bleiben hiervon unberührt.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als

a) „Nutzfahrzeuge” :
Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich Zugmaschinen mit oder ohne Anhänger), die nach Bauart und Ausrüstung geeignet sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers, oder von Waren, sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne;
b) „Personenkraftfahrzeuge” :
Kraftfahrzeuge, die den Kriterien unter Buchstabe a nicht entsprechen;
c) „Hauptbehälter” :
i)
die vom Hersteller in alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen während des Transports ermöglichen;
ii)
die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen;
d) „Spezialcontainer” :
alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme wie z. B. Kühlung, Sauerstoffzufuhr, Wärmeisolierung oder sonstige Anlagen dienen.

Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Behältern gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind, als Hauptbehälter.

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