Artikel 85 RL 2009/132/EG
Für Treibstoff in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen und Spezialcontainern können die Mitgliedstaaten die Befreiung wie folgt beschränken:
- a)
- für aus einem Drittland oder einem Drittgebiet kommende Fahrzeuge auf 200 l je Fahrzeug und Reise;
- b)
- auf 200 l je Spezialcontainer und Reise.
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