Artikel 85 RL 2009/132/EG

Für Treibstoff in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen und Spezialcontainern können die Mitgliedstaaten die Befreiung wie folgt beschränken:

a)
für aus einem Drittland oder einem Drittgebiet kommende Fahrzeuge auf 200 l je Fahrzeug und Reise;
b)
auf 200 l je Spezialcontainer und Reise.

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