Artikel 112 RL 2009/138/EG
Allgemeine Bestimmungen für die Genehmigung von internen Modellen in Form von Voll- oder Partialmodellen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung eines von den Aufsichtsbehörden genehmigten internen Modells in Form eines Voll- oder eines Partialmodells berechnen können.
(2) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können interne Modelle in Form von Partialmodellen für die Berechnung eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Faktoren verwenden:
- a)
- ein oder mehrere Risikomodule oder Untermodule der Basissolvenzkapitalanforderung gemäß den Artikeln 104 und 105;
- b)
- die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß Artikel 107;
- c)
- die Anpassung gemäß Artikel 108.
Darüber hinaus kann partielle Modellierung für die gesamte Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder aber lediglich für einen oder mehrere Hauptgeschäftsbereiche erfolgen.
(3) In dem Antrag auf Genehmigung reichen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zumindest die Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass das interne Modell den Anforderungen der Artikel 120 bis 125 genügt.
Bezieht sich der Antrag auf Genehmigung auf ein internes Modell in Form eines Partialmodells, so müssen die Anforderungen der Artikel 120 bis 125 angepasst werden, um dem begrenzten Anwendungsbereich des Modells Rechnung zu tragen.
(3a) Die Aufsichtsbehörden unterrichten die EIOPA im Einklang mit Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 über alle Anträge auf Verwendung oder Änderung eines internen Modells. Auf Ersuchen einer oder mehrerer betroffener Aufsichtsbehörden kann die EIOPA der Aufsichtsbehörde oder den Aufsichtsbehörden, die um Unterstützung nachgesucht hat bzw. haben, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 technische Unterstützung bei der Entscheidung über Anträge leisten.
(4) Die Aufsichtsbehörden entscheiden über den Antrag binnen sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags.
(5) Die Aufsichtsbehörden genehmigen den Antrag nur dann, wenn sie sich vergewissert haben, dass die Systeme der betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Risikoerkennung, die Risikomessung, die Risikoüberwachung, das Risikomanagement und die Risikoberichterstattung angemessen sind und dass das interne Modell insbesondere die in Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt.
(6) Eine Entscheidung der Aufsichtsbehörden, die die Ablehnung des Antrags auf Verwendung eines internen Modells betrifft, ist mit den Gründen zu versehen.
(7) Nach Erhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, ein internes Modell verwenden zu dürfen, kann mittels einer mit Gründen versehenen Entscheidung von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verlangt werden, den Aufsichtsbehörden eine Schätzung der Solvenzkapitalanforderung zu übermitteln, die gemäß der in Unterabschnitt 2 erläuterten Standardformel zu berechnen ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.