Artikel 118 RL 2009/138/EG

Nichteinhaltung der Anforderungen an das interne Modell

(1) Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach dem Erhalt der aufsichtlichen Genehmigung zur Verwendung eines internen Modells nicht mehr die Anforderungen der Artikel 120 bis 125 erfüllen, legen sie den Aufsichtsbehörden unverzüglich entweder einen Plan vor, um die Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder einzuhalten, oder den Nachweis, dass sich die Nichteinhaltung der Anforderungen nur unwesentlich auswirkt.

(2) Für den Fall, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den in Absatz 1 genannten Plan nicht umsetzen, können die Aufsichtsbehörden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Rückkehr zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel von Unterabschnitt 2 verlangen.

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