Artikel 127 RL 2009/138/EG
Durchführungsmaßnahmen
Zur Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes bei der Verwendung von internen Modellen in der gesamten Gemeinschaft und zur Verbesserung der Bewertung des Risikoprofils und des Managements der Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen zu den Artikeln 120 bis 126.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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