Artikel 135 RL 2009/138/EG

Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards zu den qualitativen Anforderungen

(1) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen qualitative Anforderungen für folgende Bereiche festgelegt werden:

a)
Identifikation, Messung, Überwachung und Management von Risiken, die aus Anlagen im Sinne von Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 1 entstehen;
b)
Identifikation, Messung, Überwachung und Management von spezifischen Risiken, die aus Anlagen in derivative Instrumente und in Vermögenswerte im Sinne von Artikel 132 Absatz 4 Unterabsatz 2 entstehen, sowie Festlegung, bis zu welchem Umfang die Verwendung solcher Vermögenswerte als Risikominderung oder effizientes Portfoliomanagement im Sinne von Artikel 132 Absatz 4 Unterabsatz 3 anzusehen ist.

(2) Zur Ergänzung dieser Richtlinie erlässt die Kommission nach Artikel 301a dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte, unter denen unbeschadet des Artikels 101 Absatz 3 dieser Richtlinie eine angemessene zusätzliche Eigenkapitalanforderung verhängt werden kann, wenn gegen die in den Artikeln 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2017/2402(1) des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen verstoßen wurde.

(3) Um eine kohärente Harmonisierung in Bezug auf Absatz 2 dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden für die Berechnung der in Absatz 2 genannten angemessenen zusätzlichen Eigenkapitalanforderung festgelegt werden.

Die Kommission wird ermächtigt, diese Richtlinie durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu ergänzen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungengemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung und, zur Schaffung eines europäischen spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

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