Artikel 142 RL 2009/138/EG
Sanierungsplan und Finanzierungsplan
(1) Der in Artikel 138 Absatz 2 genannte Sanierungsplan und der in Artikel 139 Absatz 2 genannte Finanzierungsplan umfassen zumindest folgende Angaben bzw. Nachweise:
- a)
- Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen;
- b)
- die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und abgegebene Rückversicherungsgeschäft;
- c)
- eine Bilanzprognose;
- d)
- Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bedeckt werden sollen;
- e)
- die Rückversicherungspolitik insgesamt.
(2) Haben die Aufsichtsbehörden im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels einen Sanierungsplan gemäß Artikel 138 Absatz 2 oder einen Finanzierungsplan gemäß Artikel 139 Absatz 2 gefordert, so stellen sie keine Bescheinigung nach Artikel 39 aus, solange sie der Auffassung sind, dass die Rechte der Versicherungsnehmer oder die vertraglichen Verpflichtungen des Rückversicherungsunternehmens gefährdet sind.
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