Artikel 145 RL 2009/138/EG

Voraussetzungen für die Errichtung einer Zweigniederlassung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen, die eine Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchten, dies der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mitteilen.

Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Gebiet eines Mitgliedstaats ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung Folgendes anzugeben hat:

a)
den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es eine Zweigniederlassung errichten möchte;
b)
einen Tätigkeitsplan, in dem zumindest die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind;
c)
den Namen einer Person, die mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Versicherungsunternehmen oder im Fall von Lloyd’s die beteiligten Einzelversicherer Dritten gegenüber zu verpflichten und — auch bei den Behörden und vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats — zu vertreten (nachstehend „Hauptbevollmächtigter” genannt);
d)
die Anschrift, unter der die Unterlagen im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können und an die Unterlagen, einschließlich der für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen, gerichtet werden können.

Im Fall von Lloyd’s dürfen bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat, die sich aus übernommenen Verpflichtungen ergeben, den Versicherten keine größeren Erschwernisse erwachsen als bei Rechtsstreitigkeiten, die herkömmliche Versicherer betreffen.

(3) Falls ein Nichtlebensversicherungsunternehmen die unter Zweig 10 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken — ausschließlich der Haftung des Frachtführers — über seine Zweigniederlassung zu decken beabsichtigt, muss es eine Erklärung vorlegen, wonach es Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds des Aufnahmemitgliedstaats geworden ist.

(4) Im Fall einer Änderung des Inhalts von gemäß Absatz 2 Buchstabe b, c oder d übermittelten Angaben teilt das Versicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffende Zweigniederlassung befindet, die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit, damit die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffende Zweigniederlassung befindet, ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 146 erfüllen können.

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