Artikel 15 RL 2009/138/EG
Umfang der Zulassung
(1) Die Zulassung gemäß Artikel 14 gilt für die gesamte Gemeinschaft. Sie erlaubt den Versicherungs- und den Rückversicherungsunternehmen, dort Tätigkeiten auszuüben, wobei die Zulassung sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch die Dienstleistungsfreiheit abdeckt.
(2) Vorbehaltlich von Artikel 14 wird die Zulassung für jeden Direktversicherungszweig gemäß Anhang I Teil A oder Anhang II gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, dass der Antragsteller nur einen Teil der Risiken dieses Versicherungszweigs zu decken beabsichtigt.
Außer in den unter Artikel 16 aufgeführten Fällen darf ein zu einem Zweig gehörendes Risiko nicht von einem anderen Versicherungszweig übernommen werden.
Die Zulassung kann auch für mehrere Versicherungszweige erteilt werden, sofern das nationale Recht eines Mitgliedstaats die gleichzeitige Tätigkeit in diesen Zweigen gestattet.
(3) In Bezug auf die Nichtlebensversicherung kann jeder Mitgliedstaat die Zulassung auch für mehrere Versicherungszweige gemeinsam erteilen, die in Anhang I Teil B aufgelistet sind.
Die Aufsichtsbehörden können die für einen Versicherungszweig beantragte Zulassung auf die in dem in Artikel 23 genannten Tätigkeitsplan aufgeführten Tätigkeiten begrenzen.
(4) Die unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen dürfen eine Beistandsleistung gemäß Artikel 6 nur ausüben, wenn sie für den Zweig 18 von Anhang I Teil A zugelassen sind, unbeschadet von Artikel 16 Absatz 1. In diesem Fall gilt diese Richtlinie für die besagten Leistungen.
(5) In Bezug auf die Rückversicherung wird die Zulassung für die Tätigkeit der Nichtlebensrückversicherung, die Tätigkeit der Lebensrückversicherung oder für alle Arten der Rückversicherungstätigkeit erteilt.
Ein Antrag auf Zulassung wird in Anbetracht des gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c vorzulegenden Tätigkeitsplans und im Hinblick auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen des Mitgliedstaats geprüft, bei dem die Zulassung beantragt wird.
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