Artikel 152b RL 2009/138/EG

Plattformen für die Zusammenarbeit

(1) Die EIOPA kann, im Falle begründeter Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen Aufsichtsbehörden eine Plattform für die Zusammenarbeit einrichten und koordinieren, um den Informationsaustausch zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten ausübt, die auf der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit beruhen, oder beabsichtigt, solche Tätigkeiten auszuüben, und

a)
solche Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sind,
b)
die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Unterrichtung gemäß Artikel 152a Absatz 2 über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat oder
c)
die EIOPA gemäß Artikel 152a Absatz 2 mit der Angelegenheit befasst wurde.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der betroffenen Aufsichtsbehörden, eine Plattform für die Zusammenarbeit einzurichten, wenn sie alle damit einverstanden sind.

(3) Die Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 lässt das Aufsichtsmandat der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats nach dieser Richtlinie unberührt.

(4) Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellen die betroffenen Aufsichtsbehörden auf Ersuchen der EIOPA alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform für die Zusammenarbeit zu ermöglichen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.