Artikel 167 RL 2009/138/EG

Erleichterungen für Versicherungsunternehmen bei Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten

(1) Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten die Zulassung beantragt oder erhalten haben, können die Gewährung folgender Erleichterungen beantragen, die nur zusammen gewährt werden können:

a)
Die Solvenzkapitalanforderung nach Artikel 166 wird auf der Grundlage der gesamten Geschäftstätigkeit berechnet, die sie im Bereich der Gemeinschaft ausüben;
b)
die Kaution nach Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e braucht nur in einem dieser Mitgliedstaaten hinterlegt zu werden;
c)
die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Mindestkapitalanforderung bilden, sind gemäß Artikel 134 in irgendeinem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, belegen.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fällen wird zum Zweck dieser Berechnung lediglich den Tätigkeiten aller Zweigniederlassungen in der Gemeinschaft Rechnung getragen.

(2) Der Antrag auf Gewährung der Erleichterungen nach Absatz 1 ist bei den Aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten zu stellen. In ihm ist die Behörde anzugeben, die künftig die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen überwachen soll. Das Unternehmen hat die Wahl der Behörde zu begründen.

Die in Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e genannte Kaution ist bei dem betreffenden Mitgliedstaat zu hinterlegen.

(3) Die Erleichterungen nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden, wenn die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, bei denen der Antrag gestellt worden ist, zustimmen.

Diese Erleichterungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sich die gewählte Aufsichtsbehörde gegenüber den anderen Aufsichtsbehörden bereit erklärt hat, die Überwachung der Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen zu übernehmen.

Die gewählte Aufsichtsbehörde erhält von den anderen Mitgliedstaaten die für die Überwachung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs notwendigen Auskünfte über die in deren Gebiet ansässigen Zweigniederlassungen.

(4) Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 gewährten Erleichterungen sind auf Veranlassung eines oder mehrerer der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig von allen betroffenen Mitgliedstaaten zu entziehen.

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