Artikel 173 RL 2009/138/EG

Verbot der Besicherung von Vermögenswerten

Ist der Rückversicherer ein Drittlandsversicherungs- oder rückversicherungsunternehmen, das sich in einem Drittland befindet, dessen Solvabilitätssystem gemäß Artikel 172 als dem System dieser Richtlinie gleichwertig betrachtet wird, so sehen die Mitgliedstaaten davon ab, ein System von versicherungstechnischen Bruttorückstellungen durch die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadensfälle beizubehalten oder einzuführen.

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