Artikel 183 RL 2009/138/EG

Allgemeine Informationen für die Versicherungsnehmer

(1) Vor Abschluss eines Nichtlebensversicherungsvertrags muss das Nichtlebensversicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer über Folgendes informieren:

a)
das auf den Vertrag anwendbare Recht für den Fall, dass die Parteien keine Wahlfreiheit haben;
b)
die Tatsache, dass die Parteien das anwendbare Recht frei wählen können, und das von dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht.

Das Versicherungsunternehmen muss dem Versicherungsnehmer ferner die Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden der Versicherungsnehmer mitteilen, gegebenenfalls einschließlich des Hinweises auf eine Beschwerdestelle; dies gilt unbeschadet des Rechts des Versicherungsnehmers, den Rechtsweg zu beschreiten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen finden nur dann Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 werden von dem Mitgliedstaat erlassen, in dem das Risiko belegen ist.

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