Artikel 185 RL 2009/138/EG

Informationen für die Versicherungsnehmer

(1) Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluss des Lebensversicherungsvertrags zumindest die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Informationen mitzuteilen.

(2) Folgende Informationen sind über Lebensversicherungen mitzuteilen:

a)
Firma und Rechtsform der Gesellschaft;
b)
Name des Mitgliedstaats, in dem sich der Sitz und gegebenenfalls die Zweigniederlassung befindet, die die Police ausstellt;
c)
Anschrift des Sitzes und gegebenenfalls der Zweigniederlassung, die die Police ausstellt;
d)
ein konkreter Verweis auf den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Artikel 51, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.

(3) Folgende Informationen sind bezüglich der Versicherungspolicen mitzuteilen:

a)
Beschreibung jeder Garantie und jeder Option;
b)
Laufzeit der Police;
c)
Einzelheiten der Vertragsbeendigung;
d)
Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer;
e)
Methoden der Gewinnberechnung und Gewinnbeteiligung;
f)
Angabe der Rückkaufwerte und beitragsfreien Leistungen und das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind;
g)
Informationen über die Prämien für jede Leistung, und zwar sowohl Haupt- als auch Nebenleistungen, wenn sich derartige Informationen als sinnvoll erweisen;
h)
für fondsgebundene Policen die Angabe der Fonds (in Rechnungseinheiten), an die die Leistungen gekoppelt sind;
i)
Angabe der Art der den fondsgebundenen Policen zugrunde liegenden Vermögenswerte;
j)
Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts;
k)
allgemeine Angaben zu der auf die Policenart anwendbaren Steuerregelung;
l)
Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden der Versicherungsnehmer, der Versicherten oder der Begünstigten des Vertrags, gegebenenfalls einschließlich des Hinweises auf eine Beschwerdestelle; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten;
m)
das für den Vertrag maßgebende Recht für den Fall, dass die Parteien keine Wahlfreiheit haben oder, wenn die Parteien das maßgebende Recht frei wählen können, das von dem Lebensersicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht.

(4) Außerdem sind spezifische Informationen vorzulegen, um ein richtiges Verständnis der vom Versicherungsnehmer übernommenen vertragsspezifischen Risiken zu ermöglichen.

(5) Der Versicherungsnehmer muss während der gesamten Vertragsdauer über alle Änderungen folgender Angaben auf dem Laufenden gehalten werden:

a)
allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen;
b)
Firmenname des Lebensversicherungsunternehmens, Rechtsform und Anschrift seines Sitzes oder gegebenenfalls der Agentur oder Zweigniederlassung, die die Police ausgestellt hat;
c)
alle in Absatz 3 Buchstaben d bis j genannten Angaben im Fall eines Zusatzvertrages oder einer Änderung der für den Vertrag geltenden Rechtsvorschriften;
d)
alljährlich Informationen über den Stand der Gewinnbeteiligung.

Macht der Versicherer im Zusammenhang mit einem Angebot oder einem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über den vertraglich garantierten Leistungen, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Dies gilt nicht für Risikoversicherungsverträge. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zugrunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.

Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in schriftlicher Form über die Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.

(6) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Informationen sind eindeutig und detailliert schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Verpflichtung abzufassen.

Diese Informationen können jedoch in einer anderen Sprache abgefasst werden, sofern der Versicherungsnehmer dies wünscht und es nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist oder sofern der Versicherungsnehmer das maßgebende Recht frei wählen kann.

(7) Der Mitgliedstaat der Verpflichtung kann von den Lebensversicherungsunternehmen nur dann die Vorlage von Angaben zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Auskünften verlangen, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind.

(8) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 7 werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen.

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